1. Die nicht vereinbarungsgemäße Durchführung eines zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter abgeschlossenen Anstellungsvertrags ist ein Indiz dafür, daß eine ernst gemeinte schuldrechtliche Leistungsverpflichtung nicht besteht. Eine vGA liegt nur dann nicht vor, wenn Gründe dafür sprechen, daß auch ein Anstellungsvertrag mit einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer in vergleichbarer Weise nicht durchgeführt worden wäre.2. Die steuerliche Anerkennung der Umwandlung von Gehalts- in Darlehensansprüche (Schuldnovation) zwischen der Kapitalgesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter setzt eine klare und eindeutige Vereinbarung voraus.
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