BFH - Beschluß vom 04.11.1999
X E 2/99
Normen:
GKG § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 581

Unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG

BFH, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen X E 2/99

DRsp Nr. 2000/887

Unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG

1. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG "gegen den Kostenansatz" können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten. Im Erinnerungsverfahren kann der Kostenschuldner nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. 2. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Derartige Gründe können nach Ergehen der Kostenrechnung mit der Erinnerung geltend gemacht werden.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe: