BFH - Beschluß vom 16.09.1999
IV E 4/99
Normen:
GKG §§ 5, 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 330

Unrichtige Sachbehandlung; NZB und PKH

BFH, Beschluß vom 16.09.1999 - Aktenzeichen IV E 4/99

DRsp Nr. 2000/610

Unrichtige Sachbehandlung; NZB und PKH

1. Als unrichtige Sachbehandlung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG kommen nur erkennbare Versehen oder materielle Verstöße gegen eindeutige Rechtsnormen des materiellen oder formellen Rechts in Betracht (ständige Rspr., BFH-Beschl. v. 17.11.1987 - II E 1/87, BFH/NV 1988, 324). 2. Wird sowohl NZB eingelegt als auch gleichzeitig der Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt, sind beide Anträge klar und eindeutig gleichzeitig gestellt und müssen jeweils durch den Senat beschieden werden. Demzufolge beruht die Entstehung der Kosten für das NZB-Verfahren nicht auf einer fehlerhaften Sachbehandlung.

Normenkette:

GKG §§ 5, 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe: