I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 31. Dezember 1992 beendet. Der Kläger erhielt eine Entschädigung von 1 300 000 DM, die im Streitjahr 1993 zufloss. Bis zum 31. Dezember 1994 behielt der Kläger den Anspruch auf einen Dienstwagen; Benzinkosten und Personensteuern gingen zu seinen Lasten. Unter dem 25. Januar 1993 bescheinigte das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt, dass die Lohnsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz einzubehalten sei.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte bei der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer für 1993 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (§ 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Die Entschädigung umfasse auch den geldwerten Vorteil der Pkw-Überlassung und die Übernahme der Beiträge einer Lebens- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994; die Entschädigungsleistungen seien nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen.
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