OLG Koblenz - Beschluss vom 28.12.2018
12 W 661/18
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 381/18

Unstatthafte Beschwerde gegen eine zum Zwecke der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgte vorläufige StreitwertbestimmungErhöhung des Streitwerts zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 12 W 661/18

DRsp Nr. 2019/17960

Unstatthafte Beschwerde gegen eine zum Zwecke der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgte vorläufige Streitwertbestimmung Erhöhung des Streitwerts zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

Eine Beschwerde des Klägervertreters in eigenem Namen gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG gegen eine zum Zwecke der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgte vorläufige Streitwertbestimmung ist nicht statthaft, wenn hierdurch ausschließlich eine Erhöhung des Streitwerts zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erreicht werden soll.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 28.11.2018 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe