Die Beschwerde wird verworfen.
I.
Im Ausgangsrechtsstreit wandte sich die Antragstellerin im Wege eines Antrags nach §
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, "den Wert des Streitgegenstands auf einen Betrag über 200,00 Euro festzusetzen". Es sei zu erwarten, dass die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehme; in diesen Fällen könne der Streitwert bis zur Höhe des Hauptsachestreitwerts angehoben werden. Hinzu komme, dass sich der dem Eilantrag zugrunde liegende Widerspruch gegen den gesamten Bescheid in Höhe von 290 Euro wende, so dass sich für drei Jahresbeträge selbst dann, wenn man wie das Verwaltungsgericht nur von einem Viertel ausgehe, ein Gegenstandswert von 217,50 Euro ergebe.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|