VGH Bayern - Beschluss vom 29.11.2017
4 C 17.1895
Normen:
GKG § 34 Abs. 1 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 8 S 17.868

Unstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Hundesteuerbescheid wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme

VGH Bayern, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 4 C 17.1895

DRsp Nr. 2018/13164

Unstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Hundesteuerbescheid wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 34 Abs. 1 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Im Ausgangsrechtsstreit wandte sich die Antragstellerin im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Hundesteuerbescheid in Höhe von insgesamt 290 Euro. Mit Beschluss vom 5. September 2017 setzte das Verwaltungsgericht Würzburg den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren auf 172,50 Euro fest.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, "den Wert des Streitgegenstands auf einen Betrag über 200,00 Euro festzusetzen". Es sei zu erwarten, dass die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehme; in diesen Fällen könne der Streitwert bis zur Höhe des Hauptsachestreitwerts angehoben werden. Hinzu komme, dass sich der dem Eilantrag zugrunde liegende Widerspruch gegen den gesamten Bescheid in Höhe von 290 Euro wende, so dass sich für drei Jahresbeträge selbst dann, wenn man wie das Verwaltungsgericht nur von einem Viertel ausgehe, ein Gegenstandswert von 217,50 Euro ergebe.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

II.