VG Karlsruhe - Beschluss vom 28.02.2018
A 3 K 12188/17
Normen:
RVG § 30 Abs 2;

Untätigkeitsbescheidungsklage; Gegenstandswert; Reduzierung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen A 3 K 12188/17

DRsp Nr. 2018/3802

Untätigkeitsbescheidungsklage; Gegenstandswert; Reduzierung

1. Im Falle einer asylrechtlichen Untätigkeitsbescheidungsklage ist der Gegenstandswert auf 2.500,00 Euro herabzusetzen. 2. Ein im asylgerichtlichen Verfahren ergangener Beschluss gem. §§ 30 Abs. 2, 33 Abs. 1 RVG ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 30 Abs 2;

Gründe:

1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn es - wie hier aufgrund der Gerichtskostenfreiheit der Verfahren nach dem Asylgesetz83b AsylG) - an einem solchen Wert fehlt. Das Gericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 1. HS. RVG). Einer Übertragung des Rechtsstreits auf diesen bedarf es zur Entscheidung nicht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 2015, § 33 RVG Rn. 7).