Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn es - wie hier aufgrund der Gerichtskostenfreiheit der Verfahren nach dem
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