I.
Die Klägerin, von Beruf Steuerberaterin, wandte sich mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2000, den der Beklagte (das Finanzamt) mit Bescheid vom 14.04.2004 änderte. Auch danach erklärte die Klägerin, sie halte den Einspruch aufrecht. Ihr Einspruch richte sich gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2000 in Höhe von 1.770 DM. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen vom 01.08.2004 zum Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2001.
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