FG München - Gerichtsbescheid vom 30.09.2005
5 K 982/05
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 ; AO (1977) § 152 ;

Untätigkeitsklage; inhaltliche Mitentscheidung über Verspätungszuschlag in Einspruchsentscheidung über Einkommensteuer

FG München, Gerichtsbescheid vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 5 K 982/05

DRsp Nr. 2005/20331

Untätigkeitsklage; inhaltliche Mitentscheidung über Verspätungszuschlag in Einspruchsentscheidung über Einkommensteuer

1. Es handelt sich nicht um eine Untätigkeitsklage, sondern um eine Anfechtungsklage, wenn das Finanzamt lediglich in den Entscheidungsgründen der Einspruchsentscheidung, aber doch sachlich abschließend über einen Einspruch über einen Verspätungszuschlag Stellung genommen hat. 2. Ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuerfestsetzung nach § 152 Abs. 3 AO verbunden worden, muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids auch der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 ; AO (1977) § 152 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, von Beruf Steuerberaterin, wandte sich mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2000, den der Beklagte (das Finanzamt) mit Bescheid vom 14.04.2004 änderte. Auch danach erklärte die Klägerin, sie halte den Einspruch aufrecht. Ihr Einspruch richte sich gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2000 in Höhe von 1.770 DM. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen vom 01.08.2004 zum Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2001.