KG - Urteil vom 07.12.2009
23 U 24/09
Normen:
GmbHG § 9a;
Fundstellen:
EWiR § 7 GmbHG 1/2010, 291
ZIP 2010, 582
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 99 O 103/07

Unterbilanzhaftung einer Vorrats-GmbH bei vollständig eingezahltem Stammkapital

KG, Urteil vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 23 U 24/09

DRsp Nr. 2010/4520

Unterbilanzhaftung einer Vorrats-GmbH bei vollständig eingezahltem Stammkapital

Eine Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung der "wirtschaftlichen Neugründung" einer Vorrats-GmbH kommt nicht in Betracht, wenn das statutarische Stammkapital der Gesellschaft vollständig eingezahlt und bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch unverbraucht vorhanden ist (Abgrenzung zu BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318).

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.02.2009 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten oder der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 9a;

Gründe: