FG München - Urteil vom 11.11.2010
14 K 763/08
Normen:
AO § 228; AO § 229 Abs. 1; AO § 231 Abs. 1; AO § 232;

Unterbrechung der Zahlungsverjährung

FG München, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 14 K 763/08

DRsp Nr. 2011/2558

Unterbrechung der Zahlungsverjährung

1. Ermittlungen des Hauptzollamts (HZA) nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen können die Verjährung nur dann nach § 231 Abs. 1 AO unterbrechen, wenn das HZA besonderen Anlass hierzu hatte, weil ihm der Wohnsitz des Schuldners nicht bekannt war. 2. Die Zahlungsverjährung wird auch nicht durch eine Grenzausschreibung unterbrochen. Es handelt sich hierbei um keine Vollstreckungsmaßnahme i. S. v. § 231 Abs. 1 S. 1 AO, sondern nur um eine Maßnahme zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung für den Fall, dass der Kläger bei der Einreise nach Deutschland kontrolliert wird.

1. Der Abrechnungsbescheid vom 17. Januar 2007 und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 228; AO § 229 Abs. 1; AO § 231 Abs. 1; AO § 232;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Anspruch des Beklagten (das Hauptzollamt - HZA) gegen den Kläger auf Zahlung von Einfuhrabgaben durch Verjährung erloschen ist.