1. Der Abrechnungsbescheid vom 17. Januar 2007 und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob der Anspruch des Beklagten (das Hauptzollamt - HZA) gegen den Kläger auf Zahlung von Einfuhrabgaben durch Verjährung erloschen ist.
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