Streitig ist, ob der Beklagte die Zahlungsverjährung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zum Kläger entsprechend der Aufstellung in der Verjährungsübersicht zum 31.12.2009 vor Ablauf des 31.12.2009 unterbrochen hat.
Laut Kontoauszug des Beklagten vom 24.05.2011 schuldete der Kläger am 13.05.2011 insgesamt 109.500,88 EUR aus den zwischen den Jahren 1996 bis 1999 fällig gewordenen Steuern, Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen zur Einkommensteuer 1993 und 1994 sowie zur Umsatzsteuer 1992 bis 1999, die Gegenstand der Verjährungsübersicht zum 31.12.2009 gewesen waren.
Da der Kläger die Steuerforderungen bei Fälligkeit nicht beglichen hatte, waren diverse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten erfolgt:
Bei dem zum Fälligkeitszeitpunkt in der A-Straße … in … B mit Wohnsitz gemeldeten Kläger erfolgte am 09.11.2001 ein fruchtloser Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten.
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