FG Köln - Urteil vom 06.06.2018
2 K 3284/17
Normen:
VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 1 Abs. 2 S. 2;

Unterfallen von für angebotene Auslandsunfallversicherungen erhaltene Entgelte unter die Versicherungsteuerpflicht; Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerbaren Versicherungsentgelts im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG

FG Köln, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 2 K 3284/17

DRsp Nr. 2019/2494

Unterfallen von für angebotene Auslandsunfallversicherungen erhaltene Entgelte unter die Versicherungsteuerpflicht; Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerbaren Versicherungsentgelts im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 1 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die von der Klägerin erhaltenen Entgelte für die von ihr angebotenen Auslandsunfallversicherungen der Versicherungsteuerpflicht unterliegen.