FG Hamburg - Urteil vom 05.12.2007
7 K 112/07
Normen:
EStG § 33a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 686

Unterhaltszahlungen an vermögende Unterhaltsberechtigte, Anerkennung als außergewöhnliche Belastung

FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 7 K 112/07

DRsp Nr. 2008/3988

Unterhaltszahlungen an vermögende Unterhaltsberechtigte, Anerkennung als außergewöhnliche Belastung

1. Die Klagefrist wird nach einer erneuten Übersendung der Einspruchsentscheidung mit Bekanntgabewillen in Lauf gesetzt. 2. Die zivilrechtliche Würdigung der Zumutbarkeit, ein Vermögen zum Unterhalt einzusetzen, ist für die steuerrechtlich nach § 33a EStG zu treffende Entscheidung nicht bindend.

Normenkette:

EStG § 33a ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die Mutter seines Kindes als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit seiner Einkommensteuererklärung für 2005 machte er Unterhaltszahlungen an die Mutter seines Kindes, mit der er nicht verheiratet war, in Höhe von 8.807,24 EUR geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 20.07.2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 10.543 EUR fest. Unterhaltsleistungen des Klägers an die Kindesmutter berücksichtigte der Beklagte nicht als außergewöhnliche Belastungen, da die Unterhaltszahlungen nicht nachgewiesen worden seien.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.07.2006 Einspruch ein.