BFH - Urteil vom 30.10.1996
II R 12/92
Normen:
AO (1977) § 12 S. 1; BewG § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Nr. 3 ; DBA-Niederlande Art. 2 Abs. 1 Nr. 2; StAnpG § 16 Abs. 4 ; VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 138
BFHE 181, 356
BStBl II 1997, 12
DB 1997, 310
DStZ 1997, 422
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 30.10.1996 - Aktenzeichen II R 12/92

DRsp Nr. 1997/96

Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte

»1. Eine unterirdisch verlaufende Rohrleitung stellt eine "feste" Geschäftseinrichtung i.S. des § 12 Satz 1 AO 1977 dar. Der Betriebsstättenbegriff erfordert nicht, daß die Geschäftseinrichtung oder Anlage einen Bezug zur Erdoberfläche hat und deshalb dort auch sichtbar sein muß. 2. Eine Anlage oder Geschäftseinrichtung dient der Tätigkeit eines Unternehmens i.S. von § 12 Satz 1 AO 1977, wenn der Unternehmer diese für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt. Diese Voraussetzungen liegen bereits beim bloßen Durchleiten (Transport) von Rohöl durch eine Pipeline vor.«

Normenkette:

AO (1977) § 12 S. 1; BewG § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Nr. 3 ; DBA-Niederlande Art. 2 Abs. 1 Nr. 2; StAnpG § 16 Abs. 4 ; VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in den Niederlanden-- betreibt den Transport von Rohöl und Rohölprodukten durch ihr gehörende, in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gelegene unterirdische Rohrleitungen.