FG München - Beschluss vom 14.11.2008
14 V 3293/08
Normen:
AO § 258; AO § 256; AO § 309; AO § 314;

Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen; einstweilige Anordnung gegen Pfändungsmaßnahmen des Finanzamts

FG München, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 14 V 3293/08

DRsp Nr. 2009/1508

Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen; einstweilige Anordnung gegen Pfändungsmaßnahmen des Finanzamts

Die Unbilligkeit der Vollstreckung folgt nicht daraus, dass die Steuerbescheide, auf denen die vollstreckbaren Forderungen beruhen, angefochten sind und hierüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 258; AO § 256; AO § 309; AO § 314;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin, die als Beraterin auf dem Gebiet der Astrologie und des Kartenlegens tätig ist, begehrt das Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen.

Im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung 2005 erkannte das Finanzamt (FA) geltend gemachte Vorsteuern insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs, Scheidungs-, Umzugs- sowie Telefonkosten nur teilweise an. Mit Bescheid vom 18. April 2007 wurde die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 746,03 € festgesetzt. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte nur teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 23. Januar 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 872,48 € herab.