Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Vollstreckungsankündigung des beklagten Finanzamts vom 03.11.2016.
Der Kläger erhielt von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFiNAG), Wien, eine Zahlungsaufforderung vom 24.10.2014, mit der er als Zulassungsbesitzer zur Zahlung einer Ersatzmaut von 120 € aufgefordert wurde, weil das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... am 14.09.2014, 15 Uhr, am mautpflichtigen Straßennetz in Österreich verwendet wurde, ohne dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde. Als Deliktart ist "keine Vignette bzw. Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht" angegeben.
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