FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2021
12 K 1404/20
Normen:
EStG § 32d Abs. 1 S. 1;

Unterwerfung von Nutzungsentschädigungen der Abgeltungssteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 12 K 1404/20

DRsp Nr. 2022/5370

Unterwerfung von Nutzungsentschädigungen der Abgeltungssteuer

Tenor

1

Der Bescheid vom 12. September 2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte in Höhe von XX.XXX Euro nicht der Einkommensteuer unterworfen werden.

2

Der Bescheid vom 20. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte in Höhe von XX.XXX Euro nicht der Einkommensteuer unterworfen werden.

3

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

4

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als X.XXX EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von X.XXX EUR kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

5

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

6

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1 S. 1;

Tatbestand