Der Bescheid vom 12. September 2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte in Höhe von XX.XXX Euro nicht der Einkommensteuer unterworfen werden.
2Der Bescheid vom 20. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte in Höhe von XX.XXX Euro nicht der Einkommensteuer unterworfen werden.
3Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
4Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als X.XXX EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von X.XXX EUR kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
5Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
6Die Revision wird zugelassen.
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