BGH - Urteil vom 13.05.2004
5 StR 73/03
Normen:
StGB § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 2004, 450
BGHSt 49, 147
DB 2004, 1487
GmbHR 2004, 1010
JR 2006, 77
JZ 2005, 40
JuS 2004, 1117
NJW 2004, 2248
NStZ 2004, 559
NStZ 2005, 269
NZG 2004, 717
NZI 2004, 681
StV 2004, 425
WM 2004, 1331
ZIP 2004, 1200
wistra 2004, 341
Vorinstanzen:
LG Bremen,

Untreue bei Entgegennahme von Subventionen; Vermögensbetreuungspflicht des Vorstandes einer Konzernmutter gegenüber der Tochter; strafrechtliche Haftung bei existenzgefährdendem Eingriff

BGH, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 5 StR 73/03

DRsp Nr. 2004/10134

Untreue bei Entgegennahme von Subventionen; Vermögensbetreuungspflicht des Vorstandes einer Konzernmutter gegenüber der Tochter; strafrechtliche Haftung bei existenzgefährdendem Eingriff

»1. Investitionsbeihilfen begründen grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, es sei denn, der Empfänger hat zugleich über den Subventionszweck hinausgehende Vermögensinteressen des Subventionsgebers zu beachten.2. In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden Aktiengesellschaft jedenfalls dann ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einer abhängigen GmbH, wenn deren Vermögenswerte in einem solchen Umfang ungesichert im Konzern angelegt werden, daß im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder deren Existenz gefährdet wäre.3. Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei Untreue durch existenzgefährdenden Eingriff.«

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1 ;

Gründe: