LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 AY 13/09
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 AY 1/09
Unverzügliche Verpflichtung des Gesetzgebers zum Treffen einer Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes; Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 mit dem Grundgesetz
Unverzügliche Verpflichtung des Gesetzgebers zum Treffen einer Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes; Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 mit dem Grundgesetz
1. Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist.2. Art. 1 Abs. 1GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.
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