BFH - Beschluß vom 29.10.1998
X R 64/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 §§ 116 119 Nr. 3 ; ZPO § 41 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 511

Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Richterablehnung nach Urteilserlass

BFH, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen X R 64/98

DRsp Nr. 1999/847

Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Richterablehnung nach Urteilserlass

1. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts bedarf des Vortrags konkreter Tatsachen, die geeignet erscheinen, eine Verletzung der Vorschrift über die Besetzung des Gerichts darzulegen. 2. Eine erst nach Erlass des angefochtenen Urteils geltend gemachte Richterablehnung kommt als Revisionsgrund nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 §§ 116 119 Nr. 3 ; ZPO § 41 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.

Hierauf wurden die Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat als unzulässig verworfen.

Gründe

die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.