BFH - Urteil vom 15.12.1999
XI R 75/97
Normen:
AO § 171 Abs. 3 ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1067

Unwirksame Revision; Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist

BFH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen XI R 75/97

DRsp Nr. 2000/5898

Unwirksame Revision; Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist

1. Eine durch einen nicht Postulationsfähigen eingelegte Revision ist zwar unwirksam, aber "kein unbeachtliches Nichts", das zu einer gerichtlichen Amtshandlung Anlass gäbe, sondern ein tatsächliches Geschehen und lediglich wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Rechtsmittelführers als unzulässig zu verwerfen. 2. Die von einer nicht postulationsfähigen Person eingelegte Revision ist nicht geeignet, die für die Einlegung der Revision gesetzlich vorgeschriebene Frist zu wahren. 3. Die von einem nicht Postulationsfähigen unwirksam eingelegte Revision hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3 ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1, 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde aufgrund der 1987 abgegebenen Einkommensteuererklärung zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 1985 veranlagt. Durch Änderungsbescheid vom 19. Mai 1992 wurde 1985 nach § 10d des Einkommensteuergesetzes 1987 i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (EStG) ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum 1987 in Höhe von 25 306 DM berücksichtigt.