BGH - Urteil vom 13.11.2013
I ZR 77/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1169
BB 2014, 961
DB 2014, 6
GRUR 2014, 595
GRUR 2014, 9
MDR 2014, 851
MMR 2015, 30
NJW 2014, 2180
NJW 2014, 8
WM 2014, 1682
WRP 2014, 587
ZIP 2014, 1231
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1738/10
OLG Jena, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 602/11

Unwirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens bei Unverhältnismäßigkeit

BGH, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen I ZR 77/12

DRsp Nr. 2014/6077

Unwirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens bei Unverhältnismäßigkeit

a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen).b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. März 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 21. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand