OLG Brandenburg - Urteil vom 07.09.2023
10 U 89/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 831 Abs. 1 S. 1; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 257/21

Unzulässige Abschalteinrichtung an Kfz-MotorHaftung des Fahrzeugherstellers gegenüber Käufer bezüglich ThermofensterHaftung Fahrzeughersteller gegenüber Käufer aufgrund Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in Motorsteuerungssoftware

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 10 U 89/22

DRsp Nr. 2023/13016

Unzulässige Abschalteinrichtung an Kfz-Motor Haftung des Fahrzeugherstellers gegenüber Käufer bezüglich "Thermofenster" Haftung Fahrzeughersteller gegenüber Käufer aufgrund Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in Motorsteuerungssoftware

Die durch Software-Update im Kfz eingefügten Funktionen Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung können unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen, die zu einem Schadensersatzanspruch des Kfz-Käufers gegenüber dem Hersteller führen können. Insoweit kann ein Differenzschaden ermittelt werden, der einerseits einen prozentualen Anteil des Kaufpreises von 5 bis 15 % als Schaden zugrundelegt, andererseits aber auch Gebrauchsvorteile und die Wertverbesserung durch ein weiteres Software-Update berücksichtigt und von dem Schaden in Abzug bringt.

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10. Mai 2022 - 1 O 257/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.