EuGH vom 21.09.1999
Rs C-307/97
Normen:
KStG § 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1999, 844
DB 1999, 2037
NZG 1999, 1044

Unzulässige Betriebsstättendiskriminierung im Rahmen der deutschen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

EuGH, vom 21.09.1999 - Aktenzeichen Rs C-307/97

DRsp Nr. 2000/3131

Unzulässige Betriebsstättendiskriminierung im Rahmen der deutschen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

»Die Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) stehen einer Regelung entgegen, nach der einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland folgende steuerliche Vergünstigungen gewährt werden: -Befreiung von der Körperschaftsteuer für die Dividenden, die in Drittstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet haben (internationales körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg), aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat; -Anrechnung der Körperschaftsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewinne einer dort ansässigen Tochtergesellschaft erhoben worden ist, auf die deutsche Körperschaftsteuer gemäß den nationalen Rechtsvorschriften; -Befreiung von der Vermögensteuer für die Beteiligungen an Gesellschaften in Drittstaaten (internationales vermögensteuerliches Schachtelprivileg) ebenfalls gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.«

Normenkette:

KStG § 2 ;