Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrte mit seiner Klage Zahlung von Kindergeld für seine Tochter für Januar bis März 1996. Die Tochter hatte im März 1996 geheiratet. Daraufhin hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 24. Juni 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 auf, weil die Einkünfte des Ehemanns der Tochter, die zur Hälfte als Einkünfte der Tochter aufzurechnen seien, den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überstiegen. Vorverfahren und Klageverfahren blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) begründete sein klageabweisendes Urteil im Wesentlichen wie folgt: Formelle Bedenken gegen die Zuständigkeit des FG seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe zu Recht ab 1. Januar 1996 kein Kindergeld mehr gewährt, weil die Einkünfte der Tochter, zu denen auch die Unterhaltsleistung ihres Ehegatten bis zur Hälfte von dessen Nettoeinkommen gehörten, die Jahresgrenze von 12 000 DM überschritten.
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