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1996
BVerfG
BVerfG - Beschluß vom 02.04.1996
1 BvL 19/95
Normen:
BewG
§
12
Abs.
1
;
BVerfGG
§
31
Abs.
1
, Abs.
2
§
80
Abs.
2
;
ErbStG
§
12
Abs.
1
, Abs.
2
§
16
§
19
;
GG
Art.
3
Abs.
1
Art.
100
Abs.
1
;
Fundstellen:
BStBl II 1996, 461
HFR 1996, 679
Information StW 1996, 447
UVR 1996, 311
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen
III 62/93
Unzulässige Richtervorlage infolge bereits erfolgter verfassungsgerichtlicher Prüfung
BVerfG,
Beschluß
vom 02.04.1996
- Aktenzeichen 1 BvL 19/95
DRsp Nr. 2005/15451
Unzulässige Richtervorlage infolge bereits erfolgter verfassungsgerichtlicher Prüfung
Eine Richtervorlage kann auch dadurch unzulässig werden, daß das BVerfG über die zur Prüfung gestellte Vorschrift anderweitig entschieden hat.
Normenkette:
BewG
§
12
Abs.
1
;
BVerfGG
§
31
Abs.
1
, Abs.
2
§
80
Abs.
2
;
ErbStG
§
12
Abs.
1
, Abs.
2
§
16
§
19
;
GG
Art.
3
Abs.
1
Art.
100
Abs.
1
;
Gründe:
Die Vorlage ist unzulässig geworden.
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