BFH - Beschluß vom 15.12.2000
VII B 192/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; HeizölKennzV § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MinöStGöStG (1993) § 26 Abs. 4, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 818

Unzulässige Vermischung von Heizöl und Dieselkraftstoff

BFH, Beschluß vom 15.12.2000 - Aktenzeichen VII B 192/00

DRsp Nr. 2001/4621

Unzulässige Vermischung von Heizöl und Dieselkraftstoff

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. § 9 Abs. 1 Satz 1 HeizölKennzV enthält keine Beschränkung auf bestimmte zugelassene Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Vermischungen bei Abgabe von Heizöl und Dieselkraftstoff aus verschiedenen Kammern eines Transportmittels in wechselnder Folge. 3. Das sog. Nachdruckverfahren ist daher nicht von vornherein unzulässig, denn wie und unter Einsatz welchen Verfahrens der Mineralölhändler die Einhaltung der Vermischungsgrenze sicherstellt, ist seine Sache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; HeizölKennzV § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MinöStGöStG (1993) § 26 Abs. 4, 6 ;

Gründe: