BFH - Beschluss vom 21.09.2021
X S 22/21
Normen:
FGO § 155 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 44
BB 2022, 21
BFH/NV 2022, 124
Vorinstanzen:
BFH, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen X R 33/19

Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Urteils des BundesfinanzhofsEntscheidung in voller SenatsbesetzungVoraussetzungen eines Rechtsschutzinteresses

BFH, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen X S 22/21

DRsp Nr. 2021/18801

Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Urteils des Bundesfinanzhofs Entscheidung in voller Senatsbesetzung Voraussetzungen eines Rechtsschutzinteresses

1. NV: Über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils entscheidet der Senat unter Mitwirkung aller Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben, d.h. grundsätzlich in der Besetzung von fünf Richtern. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist. 2. NV: Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist grundsätzlich wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn der Antrag eigene tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts (etwa zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen) oder die Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger Prozesserklärungen der Beteiligten in der Revisionsinstanz betrifft. 3. NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Tatbestandsberichtigungsantrag ergibt sich auch nicht daraus, dass gegen ein Revisionsurteil eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden soll.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – X R 33/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 155 S. 1;

Gründe

1. Der Senat entscheidet über den Antrag in der Besetzung von fünf Richtern.