FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2023
4 K 1038/22
Normen:
StBerG § 13 Abs. 1; StBerG § 14 Abs. 1 S. 1; StBerG § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 518

Unzulässiges besonderes Entgelt bei zusätzlicher Berücksichtigung steuerlicher Merkmale eines Mitgliedes eines Lohnsteuerhilfevereins durch eine höhere Einstufung in eine für seinen Mitgliedsbeitrag maßgebliche Beitragsstufe

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 4 K 1038/22

DRsp Nr. 2024/1591

Unzulässiges besonderes Entgelt bei zusätzlicher Berücksichtigung steuerlicher Merkmale eines Mitgliedes eines Lohnsteuerhilfevereins durch eine höhere Einstufung in eine für seinen Mitgliedsbeitrag maßgebliche Beitragsstufe

Die zusätzliche Berücksichtigung steuerlicher Merkmale eines Mitgliedes eines Lohnsteuerhilfevereins durch eine höhere Einstufung in eine für seinen Mitgliedsbeitrag maßgebliche Beitragsstufe kann zu einem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz unzulässigen besonderen Entgelt führen, soweit diese Merkmale, z.B. Einnahmen aus bestimmten Einkunftsarten, bereits über die Beitragsbemessungsgrundlage "Einkommen" die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt haben.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StBerG § 13 Abs. 1; StBerG § 14 Abs. 1 S. 1; StBerG § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Beitragsordnung des Klägers in Teilen zu Recht beanstandet, wenn er davon ausgeht, dass diese neben dem Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für sonstige Leistung erhebt.