BFH - Beschluss vom 29.10.2012
VI R 30/12
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 232
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1020/09

Unzulässigkeit der Revision wegen Versäumung der Frist zur Begründung

BFH, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen VI R 30/12

DRsp Nr. 2013/169

Unzulässigkeit der Revision wegen Versäumung der Frist zur Begründung

NV: Der Antrag eines Prozessbevollmächtigten, das Revisionsverfahren auszusetzen, ersetzt weder die Revisionsbegründung noch hemmt dieser Antrag den Lauf der Revisionsbegründungsfrist.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten stritten im finanzgerichtlichen Verfahren um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte im Streitjahr (2006) im Anschluss an seine schulische Ausbildung ein Studium der Informationswissenschaften an der Universität .... Er machte die ihm dadurch entstandenen Aufwendungen in Höhe von 6.540 €, die sich im Wesentlichen aus Miete, Fahrtkosten, Studiengebühren sowie Verpflegungsmehraufwand zusammensetzten, als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Auch die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies, gestützt auf §§ Nr. , 9 Abs. des i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, ), die Klage mit Urteil vom 4. April 2012, dem Kläger zugestellt am 30. April 2012, ab und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.