BVerfG - Beschluss vom 06.05.2009
1 BvR 3153/07
Normen:
BetrAVG § 10 Abs. 1; BetrAVG § 30i; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die besondere Beitragspflicht bestimmter Arbeitgeber zum Pensions-Versicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mangels Einhaltung der Jahresfrist für die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz und mangels unmittelbarer Betroffenheit

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 3153/07

DRsp Nr. 2009/13037

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die besondere Beitragspflicht bestimmter Arbeitgeber zum Pensions-Versicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mangels Einhaltung der Jahresfrist für die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz und mangels unmittelbarer Betroffenheit

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BetrAVG § 10 Abs. 1; BetrAVG § 30i; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Diese Bestimmung regelt in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BetrAVG eine besondere Beitragspflicht (so genannte Einmalbeitragspflicht) bestimmter Arbeitgeber zum Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG).