BVerfG - Beschluss vom 22.05.2009
2 BvR 2240/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 7;
Vorinstanzen:
BFH, VIII R 38/03 vom 05.10.2004,
FG Nürnberg, III - 290/02 vom 25.03.2003,

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung eines Freibetrages bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 mangels hinreichender Darlegung eines Verfassungsverstoßes durch finanzgerichtliche Entscheidungen

BVerfG, Beschluss vom 22.05.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 2240/04

DRsp Nr. 2009/16727

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung eines Freibetrages bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 mangels hinreichender Darlegung eines Verfassungsverstoßes durch finanzgerichtliche Entscheidungen

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 7;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem Beschwerdeführer für den Veranlagungszeitraum 2003 ein Freibetrag in Höhe von 2.871 EUR (entspricht 5.616 DM) einzuräumen war, weil der Gesetzgeber die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - (BVerfGE 99, 216) betreffend die Neuregelung des Haushaltsfreibetrages gemäß § 32 Abs. 7 EStG in der seinerzeit geltenden Fassung nicht beachtet habe.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.> ). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den von ihm angegriffenen Entscheidungen und deren Begründung dergestalt auseinandergesetzt hat, dass beurteilt werden könnte, ob sie mit dem Grundgesetz im Einklang stehen (vgl. BVerfGK 8, 249 <255> m.w.N.).