FG Saarland - Urteil vom 14.12.2004
2 K 218/02
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ; AO § 129 § 172 § 173 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 ;

Unzulässigkeit einer Antragsveranlagung nach Ergehen eines bestandskräftig gewordenen (geschätzten) Einkommensteuerbescheids; Einkommensteuer 1999

FG Saarland, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 2 K 218/02

DRsp Nr. 2005/8407

Unzulässigkeit einer Antragsveranlagung nach Ergehen eines bestandskräftig gewordenen (geschätzten) Einkommensteuerbescheids; Einkommensteuer 1999

Das FA muss einem Antrag auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr entsprechen, wenn zwar die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG noch nicht abgelaufen ist, aber bereits ein wegen Nichtabgabe der Steuererklärung und des Vorliegens von Kontrollmaterial zu Vermietungseinkünften ein auf geschätzten Zahlen beruhender Einkommensteuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum erlassen sowie bestandskräftig geworden ist und nicht mehr nach den §§ 129, 172 ff. AO geändert werden kann.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ; AO § 129 § 172 § 173 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Antrag des Klägers auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 zu Recht abgelehnt hat.