VGH Bayern - Beschluss vom 05.12.2017
20 C 17.2377
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 M 17.1537

Unzulässigkeit einer einer Beschwerde wegen Nichterreichens des maßgeblichen Beschwerdewertes

VGH Bayern, Beschluss vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 20 C 17.2377

DRsp Nr. 2018/13489

Unzulässigkeit einer einer Beschwerde wegen Nichterreichens des maßgeblichen Beschwerdewertes

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Über die Beschwerde, die das Verwaltungsgericht nicht zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG) und der auch nicht abgeholfen wurde (§ 66 Abs. 3 Satz 1 GKG), entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die erstinstanzliche Entscheidung auch durch einen Einzelrichter ergangen ist.