Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde, die das Verwaltungsgericht nicht zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG) und der auch nicht abgeholfen wurde (§ 66 Abs. 3 Satz 1 GKG), entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die erstinstanzliche Entscheidung auch durch einen Einzelrichter ergangen ist.
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