Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat begründet wurde (§ 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Bezugnahme der Prozeßbevollmächtigung auf die von dem nicht postulationsfähigen Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 1991 vorgelegte Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. September 1985 III B 68-69/84, BFH/NV 1985/86, 230).
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