BVerfG - Beschluß vom 17.03.1992
IV B 74/91
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde infolge Verfristung

BVerfG, Beschluß vom 17.03.1992 - Aktenzeichen IV B 74/91

DRsp Nr. 2005/16157

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde infolge Verfristung

Die Bezugnahme auf die von einem nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähigen Kläger vorgelegte Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat begründet wurde (§ 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Bezugnahme der Prozeßbevollmächtigung auf die von dem nicht postulationsfähigen Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 1991 vorgelegte Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. September 1985 III B 68-69/84, BFH/NV 1985/86, 230).

Hinweise: