BVerfGG § 80 Abs. 2 ; EStG § 3 Nr. 12 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; LStDV § 4 Nr. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
JZ 1969, 64
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.07.1967 - Vorinstanzaktenzeichen I 1081/1965
Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm
BVerfG, Beschluß vom 14.01.1969 - Aktenzeichen 2 BvL 10/67
DRsp Nr. 1996/7865
Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm
1. Gemäß Art. 100 Abs. 1GG, § 80 Abs. 2BVerfGG muß im Verfahren der konkreten Normenkontrolle die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Grültigkeit der zur Prüfun gestellten Norm abhängt.2. Die Norm ist nur entscheidungserheblich und die Vorlage nur zulässig, wenn das Gericht nach seiner Auffassung im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müsste als bei deren Gültigkeit.
Normenkette:
BVerfGG § 80 Abs. 2 ; EStG § 3 Nr. 12 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; LStDV § 4 Nr. 1 S. 3 ;
Gründe:
A.
I.
Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. f des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 848) erhielt § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG - folgende, seither unveränderte Fassung: