BVerfG - Beschluss vom 16.12.2021
2 BvR 2099/21
Normen:
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2022, 461
NVwZ-RR 2022, 162
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 21.1681
VG München, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 21.1681
VG München, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 21.1681
VG München, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 21.1681
VGH Bayern, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 CE 21.2552
VGH Bayern, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 21.2555
VGH Bayern, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 CE 21.2082
VGH Bayern, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 21.2192
VGH Bayern, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 21.2079

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Besetzung von Stellen am Bundesfinanzhof

BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 2099/21

DRsp Nr. 2022/772

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Besetzung von Stellen am Bundesfinanzhof

Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen.

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Hermanns, den Richter Maidowski und die Richterin Langenfeld werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2;

[Gründe]

1. Die gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie gegen den Richter Maidowski gerichteten Ablehnungsgesuche sind unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).