Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Hermanns, den Richter Maidowski und die Richterin Langenfeld werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie gegen den Richter Maidowski gerichteten Ablehnungsgesuche sind unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).
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