BVerfG - Beschluß vom 27.02.1997
1 BvR 1220/88
Normen:
BVerfGG § 92 ;
Fundstellen:
StE 1997, 250
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 20.06.1984 - Vorinstanzaktenzeichen II 65/84
BFH, vom 20.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 158/84
FG Schleswig-Holstein, vom 04.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen II 552/86
IV. BFH - Urteil vom 20.07.1988 IX R 152/87,
V. Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.12.1986 - II 551/86,
BFH, vom 20.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 151/87

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung

BVerfG, Beschluß vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1220/88

DRsp Nr. 2004/16357

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung

Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf vom Beschwerdeführer gefertigte Schriften, die allgemeine Ausführungen, Gedichte und Zeichnungen enthalten, sowie frühere Schriftsätze den Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen.

Normenkette:

BVerfGG § 92 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die Revisionsbegründungsschrift wegen Einkommensteuer 1983, die 171 Seiten umfaßt, sowie ein von ihm gefertigtes Skript mit dem Titel "Von der Wiege der Gerechtigkeit". Diese pauschale Bezugnahme genügt aber nicht den Substantiierungsanforderungen des § 92 BVerfGG. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf vom Beschwerdeführer gefertigte Schriften, die allgemeine Ausführungen, Gedichte und Zeichnungen enthalten, sowie frühere Schriftsätze den Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (BVerfGE 80, 257 [263]; 83, 216 [228]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 20.06.1984 - Vorinstanzaktenzeichen