Gründe:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die Revisionsbegründungsschrift wegen Einkommensteuer 1983, die 171 Seiten umfaßt, sowie ein von ihm gefertigtes Skript mit dem Titel "Von der Wiege der Gerechtigkeit". Diese pauschale Bezugnahme genügt aber nicht den Substantiierungsanforderungen des § 92 BVerfGG. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf vom Beschwerdeführer gefertigte Schriften, die allgemeine Ausführungen, Gedichte und Zeichnungen enthalten, sowie frühere Schriftsätze den Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (BVerfGE 80, 257 [263]; 83, 216 [228]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.