BVerfG - Beschluß vom 21.12.2004
2 BvR 2197/04
Normen:
BVerfGG § 92 ; AltEinkG;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 110
NVwZ-RR 2005, 217

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004

BVerfG, Beschluß vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 2197/04

DRsp Nr. 2005/1127

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004

Die durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 geänderten Vorschriften der §§ 10 und 22 EStG wirken nicht unmittelbar in den Rechtskreis von potentiellen, späteren Versorgungsempfängern ein. Der Vollzug der durch das Alterseinkünftegesetz geänderten Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes setzt rechtsnotwendig die jährlich gem. § 155 Abs. 1 AO ergehenden Einkommensteuerbescheide voraus. Diese muss der Beschwerdeführer grundsätzlich angreifen und den zu den Finanzgerichten eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er mit der Verfassungsbeschwerde die Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes geltend machen kann.

Normenkette:

BVerfGG § 92 ; AltEinkG;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - im Folgenden: AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427 ff.).