BVerfG - Beschluss vom 19.03.2009
2 BvR 277/09
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz Ws 811/08
LG Paderborn, Vollz M 273/08 11a vom 22.09.2008,

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs

BVerfG, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 277/09

DRsp Nr. 2009/14055

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs

Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2;

Gründe:

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist ( § 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sein Rechtsschutzziel im fachgerichtlichen Verfahren mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verfolgen. Die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, weil der Rechtsweg bislang noch nicht erschöpft ist ( § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

1.

Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 10, 274 <281>; 42, 252 <256 f. >; 77, 275 <282>).

2.

Diese Möglichkeit besteht hier.

a)