FG München - Urteil vom 29.11.2002
13 K 4240/00
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 44 Abs. 1 ; AO § 152 ; AO § 347 ;

Unzulässigkeit mangels Beschwer; Unzulässigkeit mangels Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens; Verspätungszuschlag zum Gewerbesteuermeßbetrag 1993, 1994

FG München, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 13 K 4240/00

DRsp Nr. 2003/9346

Unzulässigkeit mangels Beschwer; Unzulässigkeit mangels Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens; Verspätungszuschlag zum Gewerbesteuermeßbetrag 1993, 1994

Eine Klage scheitert auch dann an der Sachurteilsvoraussetzung des § 44 Abs. 1 FGO, wenn mangels Einspruchseinlegung gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages kein Vorverfahren durchgeführt wurde.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 44 Abs. 1 ; AO § 152 ; AO § 347 ;

Tatbestand:

I.

In den Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag (GewStMB) 1993 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) keinen Verspätungszuschlag gegen den Kläger fest.

In Verbindung mit dem GewStMB-Bescheid 1994 vom 4. Dezember 1996 setzte das FA einen Verspätungszuschlag von 120 DM fest, weil bis zu diesem Zeitpunkt noch keine GewSt-Erklärung abgegeben war. Das Einspruchsschreiben vom 9. Januar 1997 (Bl. 14 f. GewSt-Akte 1994) enthält weder in der Überschrift noch in den Gründen irgendeinen Hinweis auf den Verspätungszuschlag. Im geänderten GewStMB-Bescheid 1994 vom 22. April 1999 wurde der Verspätungszuschlag lediglich bestätigt. Gegenstand der Einspruchsentscheidung (EE) ist ausschließlich der GewStMB 1994 (Bl. 28 GewSt-Akte 1994).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Aufhebung der Verspätungszuschlagsfestsetzungen 1993 und 1994.