Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin, die zuletzt als Stadtamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung -
Mit Schreiben vom 29. März 2010 beantragte die Klägerin, ihr den nicht genommenen Erholungsurlaub zu vergüten.
Der Oberbürgermeister der Beklagten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Juni 2010 mit der Begründung ab, es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung.
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