VG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.2010
26 K 4266/10
Normen:
EGRL 88/2003 Art. 7 Abs. 2;

Urlaub; Abgeltung; Dienstunfähigkeit; Beamter

VG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 26 K 4266/10

DRsp Nr. 2011/4620

Urlaub; Abgeltung; Dienstunfähigkeit; Beamter

Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet für Beamte keinen Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

EGRL 88/2003 Art. 7 Abs. 2;

Gründe:

Die Klägerin, die zuletzt als Stadtamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO) im Dienst der Beklagten stand, wurde auf ihren Antrag mit Ablauf des 28. Februar 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem sie seit dem 6. Oktober 2008 fortdauernd dienstunfähig erkrankt war. Aufgrund der Erkrankung hatte sie den ihr in den Jahren 2008, 2009 und - anteilig - 2010 zustehenden Erholungsurlaub nicht bzw. nicht vollständig in Anspruch nehmen können.

Mit Schreiben vom 29. März 2010 beantragte die Klägerin, ihr den nicht genommenen Erholungsurlaub zu vergüten.

Der Oberbürgermeister der Beklagten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Juni 2010 mit der Begründung ab, es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung.