BGH - Urteil vom 06.06.1991
IX ZR 195/90
Normen:
StBerG § 68 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1661
BGHR StBerG § 68 Verjährungsbeginn 5
EWiR § 68 StBerG 2/91, 713
NJW 1991, 2831
VersR 1991, 1298
WM 1991, 1594
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

Ursächlichkeit eines Fehlers eines steuerlichen Beraters bei einer Außenprüfung für einen Schaden

BGH, Urteil vom 06.06.1991 - Aktenzeichen IX ZR 195/90

DRsp Nr. 1996/5923

Ursächlichkeit eines Fehlers eines steuerlichen Beraters bei einer Außenprüfung für einen Schaden

»Führt die Entdeckung eines Fehlers bei einer Außenprüfung einen Schaden für einen Steuerpflichtigen nicht herbei, sondern wird damit nur ein früherer, außerhalb des Prüfungszeitraums begangener Fehler und der damit verbundene Schaden aufgedeckt, dann ist die Außenprüfung für die Entstehung dieses Schadens und damit für die Verjährung unerheblich.«

Normenkette:

StBerG § 68 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war von 1978 bis 1982 als Steuerberater der Kläger mit der Erstellung, Einreichung und Überprüfung von deren Einkommensteuererklärungen betraut.

Der klagende Ehemann hatte 1978 ein Hausgrundstück erworben und zur Finanzierung von Bauarbeiten ein Darlehen von 1,2 Mio DM bei 96 % Auszahlung aufgenommen. Mit dem 4 %igen Disagio war sein Konto am 11. September 1978 belastet worden.