BFH - Urteil vom 29.11.2000
I R 16/00
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 626

Urteil ohne Entscheidungsgründe

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen I R 16/00

DRsp Nr. 2001/4385

Urteil ohne Entscheidungsgründe

1. Ein finanzgerichtliches Urteil muss u. a. Entscheidungsgründe enthalten, § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO. Fehlt es hieran, ist das Urteil als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, § 119 Nr. 6 FGO. Eine derartige Verfahrensrüge kann mit der zulassungsfreien Revision erhoben werden, § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. 2. Eine Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren. 3. Lässt das FG einen eigenständigen Sachverhaltskomplex unerörtert, der möglicherweise entscheidungserheblich ist, ist das Urteil nicht mit Gründen i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO versehen.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) am Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) leidet.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, streitet mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung u.a. um die Abziehbarkeit verbuchter Betriebsausgaben. Damit hat es folgende Bewandtnis: