BFH - Beschluß vom 23.11.1998
VII R 79/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 942

Urteil ohne Gründe

BFH, Beschluß vom 23.11.1998 - Aktenzeichen VII R 79/98

DRsp Nr. 1999/4225

Urteil ohne Gründe

Zu den Anforderungen an die Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat bei dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des ihr wegen Nichtabgabe der Anlagen St und StB zur Körperschaftsteuererklärung 1995 auferlegten Zwangsgeldes begehrt. Das FG hat die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen des Urteils gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in vollem Umfang auf die in der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gegebene Begründung verwiesen. Dort hatte das FA die Ansicht vertreten, daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Beantwortung der für Zwecke der Steuerstatistik gestellten Fragen im Rahmen der Steuererklärungspflicht bestehe. Die Anlagen St und StB seien Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung 1995, zu deren Abgabe die Klägerin verpflichtet sei. Diese Verpflichtung könne durch Auferlegung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes sei gemäß dem Zweck, die Klägerin zur Erfüllung ihrer Steuererklärungspflicht anzuhalten, ermessensgerecht und nicht zu beanstanden. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gleichzeitig Revision und gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.