FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.12.2010
4 K 2699/06
Normen:
FGO § 109;

Urteilsergänzung bei Übergehen eines Änderungsbescheides im Klageverfahren

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 4 K 2699/06

DRsp Nr. 2011/2671

Urteilsergänzung bei Übergehen eines Änderungsbescheides im Klageverfahren

1. Die Vorschrift des § 109 FGO ist analog anzuwenden, wenn der Kläger trotz Ergehens eines - nicht den Gegenstand des Klagebegehrens betreffenden - Änderungsbescheides im Klageverfahren die Aufhebung der Einspruchsentscheidung und die Änderung des zuletzt vor Erlass der Einspruchsentscheidung ergangenen Steuerbescheides beantragt und das Gericht über diesen Antrag entschieden hatte. Das Finanzgericht kann daher im Fall der Klageabweisung das Urteil dahin ergänzen, dass die Klage gegen den zuletzt ergangenen Änderungsbescheid abgewiesen wird.

Normenkette:

FGO § 109;

Tatbestand:

Strittig ist, ob das Urteil vom 15. April 2010 wegen Nichtberücksichtigung des Änderungsbescheids vom 7. April 2010 nach § 109 FGO nachträglich zu ergänzen oder ob der Tatbestand des Urteils vom 15. April 2010 zu berichtigen ist.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger neben weiteren (hier nicht mehr streitbefangenen) Veranlagungszeiträumen auch für den Veranlagungszeitraum 1999 die von ihnen erklärten Strafverteidigungskosten in Höhe von 93.495,20 DM als Erwerbskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers, hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 15. April 2010 verwiesen.