Streitig ist, inwieweit der Kaufpreis in Höhe von 975.000 DM für die Veräußerung eines der Klägerin gehörenden Grundstücks an den Ehemann ihrer Gesellschafterin den Verkehrswert des Grundstücks unterschreitet, so dass im Wertunterschied eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an die Gesellschafterin zu sehen wäre (§ 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Körperschaftsteuergesetz - KStG -).
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