FG Thüringen - Urteil vom 23.11.2004
III 1084/02
Normen:
EStG (1997) § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 2 § 18 Abs. 3 S. 1, 2 § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 § 16 Abs. 1 S. 2 ;

Veräußerung eines Teils des Mandantenstamms einer Arztpraxis keine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung

FG Thüringen, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen III 1084/02

DRsp Nr. 2006/29813

Veräußerung eines Teils des Mandantenstamms einer Arztpraxis keine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung

Veräußert der Inhaber einer nuklearmedizinischen Praxis eine weitere, in räumlicher Nähe zu seiner bisherigen Praxis befindliche, von ihm erst noch zu aufzubauende Praxis an einem anderen Ort, so liegt keine nach § 34 EStG tarifbegünstigte Veräußerung einer Teilpraxis vor, wenn nach dem geschlossenen Vertrag ausschließlich ein Teil des einheitlichen Patientenstammes beider Praxen veräußert wird, nicht aber die übrigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen der "neuen" Praxis wie Praxismobiliar, medizinische Apparate, Büroausstattung, und wenn zudem die vom Veräußerer angemieteten Praxisräumlichkeiten lediglich an den Erwerber untervermietet werden. Es ist nicht möglich, einzelne örtlich begrenzte "Patientenkreise" ohne die Veräußerung weiterer Wirtschaftsgüter, die zum Betrieb einer Arztpraxis nötig sind, aus dem Betrieb herauszulösen und als Teilbetrieb anzusehen.

Normenkette:

EStG (1997) § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 2 § 18 Abs. 3 S. 1, 2 § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 § 16 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: