FG Münster - Urteil vom 13.12.2012
6 K 2989/10 E
Normen:
EStG § 23 Abs1 Satz 1 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2013, 214

Veräußerungsgeschäft bei Rückübertragung

FG Münster, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 6 K 2989/10 E

DRsp Nr. 2013/3569

Veräußerungsgeschäft bei Rückübertragung

1) Eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt trotz der Übertragung einer Beteiligung auf einen Dritten nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat und die Übertragung in Erfüllung des Rückabwicklungsverhältnisses erfolgt. 2) Ein Veräußerungsgeschäft liegt indes vor, wenn im Rahmen eines im Zivilprozess unterbreiteten Kaufangebots des Beklagten unter Rücknahme der Klage Anteile an einem Immobilienfonds an den Beklagten rückübertragen werden.

Normenkette:

EStG § 23 Abs1 Satz 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger (Kl.) mit der Veräußerung von Beteiligungen an zwei Immobilienfonds Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben.

Die Kl. sind Eheleute. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Streitjahr 2006 erzielte der Kl. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie mit einer Rente sonstige Einkünfte. Streitig ist, ob er darüber hinaus Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte. Die Klin. erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen.