Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger (Kl.) mit der Veräußerung von Beteiligungen an zwei Immobilienfonds Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben.
Die Kl. sind Eheleute. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Streitjahr 2006 erzielte der Kl. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie mit einer Rente sonstige Einkünfte. Streitig ist, ob er darüber hinaus Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte. Die Klin. erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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