FG Hamburg - Urteil vom 10.12.2002
IV 166/00
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStV § 15 ;

Verarbeitendes Gewerbe im Sinne des Stromsteuergesetzes

FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen IV 166/00

DRsp Nr. 2003/7308

Verarbeitendes Gewerbe im Sinne des Stromsteuergesetzes

Ein Fotolabor gehört nicht zum verarbeitenden Gewerbe im Sinne des Stromsteuergesetzes

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStV § 15 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stromes.

Die Klägerin betreibt ein Foto-Großlabor. Mit Antrag vom 19.11.1999 beantragte sie die Erlaubnis, dem Versorgungsnetz Strom zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke entnehmen zu dürfen (§ 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz - StromStG). Für die in dem Antragsformular vorgesehene Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens verwies die Klägerin auf die beigefügte Kopie eines Schreibens des Niedersächsischen Landesamtes für Statistik betr. die Produktionserhebung für das 4. Quartal 1994 sowie die Einordnung in das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken ab 1995 - GP 95 - (Sachakte - SA - Bl.3 - 5). Hiernach waren der Klägerin die Meldenummern 2215 12 000 für Bilder, Bilddrucke und Fotografien und 2222 32 700 für den Druck von Bildern, Kunstblättern und Fotografien zugeordnet worden. Die ersten vier Stellen der Meldenummern des Güterverzeichnisses seien in der Regel, so das Niedersächsische Landesamt für Statistik, mit der Wirtschaftszweig-Nummer identisch.